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   LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22   

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LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22 (https://dejure.org/2023,6614)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22 (https://dejure.org/2023,6614)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04. April 2023 - 7 TaBV 177/22 (https://dejure.org/2023,6614)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    § 103 BetrVG, ... § 130 Nr. 6 ZPO, § 295 ZPO, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO, § 64 Abs. 1 ArbGG, § 87 Abs. 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 103 Abs. 2 BetrVG, § 626 Abs. 2 BGB, § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 626 BGB, § 80 Abs. 2 ArbGG, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 46 c ArbGG, §§ 46 c Abs. 3 Satz 1 ArbGG, § 46 c Abs. 4 ArbGG, § 46 g Satz 1 ArbGG, § 46 g ArbGG, § 11 Abs. 2 Nr. 4 ArbGG, § 4 KSchG, § 233 ZPO, § 5 KSchG, § 253 ZPO

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 ; ZPO § 295 ; ArbGG § 46g
    Zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Verfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ; Unterschriftserfordernis eines prozesseinleitenden Schriftsatzes gem. § 130 Nr. 6 ZPO ; Elektronische Einreichung von Dokumenten bei Gericht; Kein Nachschieben von ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2023, 1351
  • NZA-RR 2023, 536
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22
    Denn die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Urteil vom 10.05.2005, IX ZR 128/04; BGH, Beschluss vom 14.02.2006, VI ZB 44/05 ausdrücklich BAG, Urteil vom 26.06.1986, 2 AZR 358/85 Rdnr. 17 m.w.N. zur Rechtsprechung).

    (1) Allerdings hat die Arbeitgeberin im Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Falle einer fehlenden Unterschrift unter einer Kündigungsschutzklage (Urteil vom 26.06.1986, 2 AZR 358/85) eine rügelose Einlassung gemäß § 295 möglich sein soll.

    Jedoch darf nicht verkannt werden, dass die Sachverhaltskonstellation, die dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.1986 aaO. zugrunde lag, eine andere war: Dort war zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung zur Entscheidung über die dortige Kündigungsschutzklage der Mangel der Unterschrift bekannt, gleichwohl wurden die entsprechenden Anträge gestellt.

    Hinzu kommt, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26.06.1986 aaO. ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Klagefrist des § 4 KSchG (auch) eine prozessuale Frist darstelle, deren Versäumung einer Heilung nach § 295 ZPO zugänglich sei.

  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 3/96

    Außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22
    Im Zustimmungsersetzungsverfahren zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können Kündigungsgründe, die während des laufenden Verfahrens entstanden sind, nur nachgeschoben werden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag formwirksam bei Gericht eingereicht worden ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96).

    b) Da die auf das Verfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu übertragende Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eine materiell-rechtliche Frist darstellt (vgl. jurisPK- BGB , 10. Aufl./Weth, § 626 Rn. 59 m. zahlreichen N. zur Rechtsprechung) kann diese materiell-rechtliche Wirkung nur eintreten, wenn die Arbeitgeberin innerhalb der zwei-Wochen-Frist einen zulässigen Antrag beim Arbeitsgericht stellt (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96 ("Nur ein zulässiger Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 BetrVG wahrt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB .").

    Die Beschwerdekammer geht damit davon aus, dass ohne die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses in Form einer formwirksamen Antragstellung die Stützung einer beabsichtigten Kündigung auf neu eingetretene Tatsachen im Laufe des Beschlussverfahrens, respektive im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht möglich ist, da nur der zulässige Antrag die Entscheidung über das materielle Recht ermöglicht (ausdrücklich BAG, Urteil v. 24.10.1996, 2 AZR 3/96).

  • ArbG Münster, 17.11.2022 - 3 BV 35/22
    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22
    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. und des Betriebsrates werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.11.2022 - 3 BV 35/22 - abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster - 3 BV 35/22 - vom 17.11.2022 aufzuheben und den Antrag auf Zustimmungsersetzung der Beschwerdegegnerin, Antragstellerin und Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.11.2022 - 3 BV 35/22 - abzuändern und den Antrag der Antragstellerin als unzulässig abzuweisen.

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZB 44/05

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristgebundenen

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22
    Denn die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Urteil vom 10.05.2005, IX ZR 128/04; BGH, Beschluss vom 14.02.2006, VI ZB 44/05 ausdrücklich BAG, Urteil vom 26.06.1986, 2 AZR 358/85 Rdnr. 17 m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Das Fehlen der Unterschrift kann ausnahmsweise dann unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (ausdrücklich BGH, Beschluss vom 14.02.2006 aaO. Rdnr. 6).

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22
    gg) Nach den vorstehenden Ausführungen traf das Arbeitsgericht auch insoweit keine Hinweispflicht, als dass es sich bei der Frist zur Einreichung des Antrages nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 626 Abs. 2 BGB nicht um eine prozessuale Frist handelt (zu prozessualen Fristen vgl. BAG, Beschluss vom 05.06.2020, 10 AZN 53/20 Rdnr. 39).
  • BAG, 02.08.2018 - 6 AZR 437/17

    Alternative Klagehäufung - Wochenfeiertag - § 6.1 TVöD-K

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22
    Sie ist zwar mitbestimmend, was den Streitgegenstand angeht (vgl. nur BAG, Urteil vom 02.0.2018, 6 AZR 437/17 Rdnr. 20), aber eben nicht Gegenstand des beantragten gerichtlichen Ausspruches.
  • BAG, 23.04.2008 - 2 ABR 71/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22
    bb) Ebenso zutreffend geht die Arbeitgeberin davon aus, dass die beabsichtigte außerordentliche Kündigung der Beteiligten zu 3. im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch auf solche Gründe gestützt werden kann, die erst im Laufe des Streitfalls entstehen (vgl. nur BAG, Beschluss vom 23.04.2008, 2 ABR 71/07 Rdnr. 25 m. zahlreichen N. zur Rechtsprechung).
  • BAG, 22.08.1974 - 2 ABR 17/74

    Treuepflicht - Ausschlußfrist - Zustimmung des Betriebsrats - Kündigung eines

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22
    So ist auch der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in der das "Nachschieben" betreffenden Grundsatzentscheidung vom 22.08.1974, 2 ABR 17/74 davon ausgegangen, dass eine beabsichtigte Kündigung eben auf solche Gründe auch gestützt werden kann (nach ordnungsgemäßer weiterer Beteiligung des Betriebsrates), die im Laufe "des Beschlussverfahrens" bekannt geworden sind.
  • LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22

    Standl ./. Westdeutscher Rundfunk

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22
    dd) Letztendlich hat die Beschwerdekammer auch weitergehende Bedenken der Versendung aus einem besonderen Behördenpostfach, weil die in der Antragsschrift genannte Sachbearbeiterin Frau D. ebenso wie die einfache signierende Frau E. Rechtsanwältinnen bzw. Syndikusrechtsanwältinnen sind und nach der Rechtsprechung (LAG Hamm, Beschluss vom 27.09.2022, 10 Sa 229/22) der Nutzungspflicht des besonderen Anwaltspostfachs (beA) gemäß § 46 g ArbGG unterliegen.
  • BGH, 03.11.2005 - IX ZR 128/04

    Mietecht

    Auszug aus LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22
    Denn die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Urteil vom 10.05.2005, IX ZR 128/04; BGH, Beschluss vom 14.02.2006, VI ZB 44/05 ausdrücklich BAG, Urteil vom 26.06.1986, 2 AZR 358/85 Rdnr. 17 m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • LAG Hamm, 31.10.1984 - 3 TaBV 40/84

    Zustimmungsverweigerung; Betriebsrat; Fristlose Kündigung; Kündigung;

  • BAG, 18.08.1977 - 2 ABR 19/77

    Geltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Sonderkündigungsschutz

  • LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23

    Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs ("beBPo") zur Einreichung

    Die Arbeitgeberin leitete mit Schriftsatz vom 09.08.2022 zum Aktenzeichen Arbeitsgericht Münster - 3 BV 35/22 (LAG Hamm, 7 TaBV 177/22, BAG, 2 ABR 19/23, dort Einstellung des Verfahrens) - ein Beschlussverfahren mit dem Ziel der Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der weiteren Betriebsrätin, die mit der Beteiligten zu 3. befreundet ist, der Frau C (im Folgenden: Frau C) ein.

    Soweit das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 04.04.2023 zum AZ 7 TaBV 177/22 (juris), die Auffassung vertreten habe, ein Nachschieben von Kündigungsgründen sei nur bei wirksam begründetem Prozessrechtsverhältnis möglich, so finde diese Auffassung in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Stütze.

  • ArbG Münster, 23.05.2023 - 1 BV 50/22
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet daher aus (vgl. auch insoweit MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, BGB § 626 Rn. 352 mit weiteren Nachweisen sowie die im Verfahren 7 TaBV 177/22 mit Schreiben vom 17.03.2023 erteilten Hinweise des Landesarbeitsgerichts Hamm (Abschrift Blatt 281f. der hiesigen Gerichtsakte)).
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